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CORONA 2020

 

Gerne stehen wir Ihnen als Ihre Steuerberatungskanzlei auch in dieser Situation zur Seite und beraten und unterstützen Sie. In der gebotenen Kürze können wir Ihnen fundiert diese Informationen auf den Weg geben:

 

Soforthilfe

Ab sofort steht für die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes ein gemeinsames Antragsformular zur Verfügung. Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen NEUEN elektronischen Antrag. Falls Sie schon einen Antrag auf Soforthilfe des Freistaates Bayern gestellt haben, kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an. Das gilt unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben.

 

Der Link zum kombinierten Online-Antragsformular finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

NEU IST FOLGENDES:

  • Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
  • Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Kurzarbeit

  • Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.

  • Bleiben Mitarbeiter von sich aus zuhause müssen Überstunden und Urlaub abgebaut werden oder unbezahlten Urlaub genommen werden.

  • Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

  • Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

  • Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.

  • Der höhere Leistungssatz 1 kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beantragt werden. In diesem Antrag sind die erforderlichen Angaben zu machen; folgende Unterlagen sind beizufügen:
    Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse V Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin.

  • Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r, ist das IstEntgelt (» Nr. 3.1) um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem IstEntgelt hinzugerechnet.

  • Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig angemeldete Mitarbeiter gestellt werden. 450-€-Kräfte m/w/d können kein Kurzarbeitergeld erhalten, zählen jedoch zur Gesamtbeschäftigtenzahl des Betriebs.

Stundungs-

Anträge

Wenn Umsatzrückgänge und damit Gewinnrückgänge gegeben oder zu erwarten sind, können wir beim Finanzamt entsprechende Herabsetzungs- bzw. Stundungsanträge stellen. Melden Sie sich hierzu bei uns, wir unterstützen Sie gerne!


Aktuelle Infos
als Video

Der deutsche Steuerberaterverband stellt in seinem YouTube-Kanal aktuelle Videos mit Informationen zur Verfügung, die Sie bei Ihrer Arbeit in der aktuellen Krisensituation unterstützen. Diese Video stammen aus dem YouTube-Kanal des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.. Dort werden sukzessive weitere Videos zur Corona-Krise eingestellt.

 

 

Liquiditätssicherung
mit der Hausbank


Mit der KfW
aus der Krise


Stundungsanträge
beim Finanzamt



...in eigener

Sache

 

Buchführungs- und Lohnunterlagen können Sie selbstverständlich abgeben und abholen. Die Unterlagen können wir Ihnen aber auch gerne per Post zusenden, lassen Sie uns dies einfach wissen.

 

Bitte beachten Sie zudem, dass die Kanzlei freitags ab 12 Uhr geschlossen ist.

 

Wir begrüßen Sie mit Herz – aber nicht mit der Hand. Auch in der Corona-Krise sind wir für Sie da. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail bei uns!